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Häusliche Gewalt
Gewalt durch aktuelle oder ehemalige Ehe- oder Lebenspartner wird als „häusliche Gewalt“ bezeichnet.
Dazu gehören: Beschimpfungen, Kontrollverhalten, soziale Isolation, Erpressung, ökonomische Gewalt, Psychoterror, Stalking, Demütigung sowie körperliche und sexuelle Gewalt.
Häusliche Gewalt bzw. Partnerschaftsgewalt wird zum überwiegenden Teil von Männern gegenüber Frauen ausgeübt.
Gewalt durch den Partner oder Ex-Partner ist keine Privatsache, sondern ein Straftatbestand und eine Menschenrechtsverletzung, die Sie keinesfalls hinnehmen müssen!
Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2017 belegt:
• 2017 insgesamt 138.893 Personen erfasst, die Opfer von Partnerschaftsgewalt wurden.
• Knapp 113.965 Opfer waren weiblich.
• Jede vierte Frau hat mindestens einmal in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Partnerschaftsgewalt erlebt.
• Opfer von Partnerschaftsgewalt sind zu über 82 Prozent Frauen.
• Fast die Hälfte von ihnen hat in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Tatverdächtigen gelebt.
• Bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Partnerschaften sind die Opfer zu fast 100 Prozent weiblich, bei Stalking und Bedrohung in der Partnerschaft sind es fast 90 Prozent.
• Bei vorsätzlicher, einfacher Körperverletzung sowie bei Mord und Totschlag in Paarbeziehungen sind 81 Prozent der Opfer Frauen.
Und das soll Liebe sein…?
Warnsignale in Partnerschaftsbeziehungen
Handlungsmöglichkeiten nach
dem Gewaltschutzgesetz
1. Polizeirechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor dem Gewalttäter
Notruf Polizei Tel. 110
Die Polizei kann den Täter für 10 Tage aus der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot aussprechen.
Damit gewinnt die bedrohte Frau Zeit, sich weitere Schritte zu überlegen, sich zu informieren, Beratung im Frauenzentrum Bad Honnef oder in einer anderen Fachberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Im Falle einer Wegweisung nimmt die Polizei dem Täter den Wohnungsschlüssel ab und kontrolliert mindestens einmal, ob er sich an das Rückkehrverbot hält.
Die Dauer der Wohnungsverweisung wird auf maximal 20 Tage verlängert, wenn zivilrechtlicher Schutz beantragt wird.
Die Polizei kann weitere Maßnahmen zum Schutz der bedrohten Frau ergreifen.
Die Frau erhält das Einsatzprotokoll.
Die Polizei leitet ein Strafverfahren gegen den Täter ein.
Fühlt sich die bedrohte Frau trotz Wegweisung und Rückkehrverbot vor dem Täter nicht sicher, findet sie Schutz in einem Frauenhaus.
2. Zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz bei häuslicher Gewalt
Die von Gewalt bedrohte Frau kann beim zuständigen Familiengericht per Eilanordnung die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung beantragen. (Auch wenn sie nicht im Mietvertrag steht!)
Die Dauer der Wohnungsverweisung verlängert sich bis zur gerichtlichen Entscheidung, jedoch auf maximal 20 Tage. Der Antrag auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung kann innerhalb von 3 Monaten nach der Gewalttat gestellt werden.
Diese Maßnahme ist nicht auf die eheliche Wohnung beschränkt, sie bezieht sich auch auf Wohnungen von Lebens- und Wohngemeinschaften.
Der Antrag auf Zuweisung der gemeinsamen Wohnung kann persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts gestellt werden oder durch eine RechtsanwältIn. Soll eine RechtsanwältIn hinzugezogen werden, kann bei der Rechtsantragsstelle Beratungs-/ Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Es können weitere zivilrechtliche Schutzanordnungen beantragt werden, z.B. ein ausdrückliches Kontakt-, Belästigungs- und Näherungsverbot für den Täter.
So können auch das Nachstellen und Auflauern gesetzlich unterbunden werden.
Verstößt der Gewalttäter gegen die gerichtlich verfügten Schutzanordnungen, macht er sich strafbar.